Remixer-Ansätze in Prozent....

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Schräs
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Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von Schräs »

ich kann einen remix eines anderen künstlers auf itunes veröffentlichen. ich habe zu den originalen vocals einen völlig neuen tracks mit neuen chords gemacht. wie seht ihr die abgeltung von den verkäufen in prozent? da zwackt itunes schonmal irgend einen drittel ab,oder wie das war..., wie seht ihr den üblichen split von den restlichen prozenten? gibts da so normen, oder wird komplet gefeilscht mit dem composer? wer weiss, wenn das teil plötzlich abgeht....
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teloy
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von teloy »

....wenn du keine offizielle bearbeitung mit dem eigendlichen urheber vereinbart hast, verbleiben die rechte 100% beim orginal.....egal wieviel du da neu musiziert hast.....

und den fall, das du bei einem remix bearbeiter anteile eingeräumt bekommst, ist sehr sehr selten, da das immer eine werkneuanmeldung mit sich ziehen würde....

in der regel werden remixe angefragt und mit einem fest honorar vergütet.....

wenn dir also weder urheber noch label/edition ein honorar zusichern, wirst du gar kein geld sehen....
und kannst lediglich auf klare nennung deines künstlernamens pochen....

für eine einräumung von bearbeitungsanteilen in der werksanmeldung ist grundvorraussetzung, das du am eigendlicheb werk veränderungen vorgenommen hast.... das sind aussschliesslich text und melodie..... was sa sonst an neuen sounds passiert ist, ist für die verteilung von tantiemen völlig irrelevant....
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Stephan S
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von Stephan S »

teloy hat geschrieben:für eine einräumung von bearbeitungsanteilen in der werksanmeldung ist grundvorraussetzung, das du am eigendlicheb werk veränderungen vorgenommen hast.... das sind aussschliesslich text und melodie...
Naja, theoretisch wären auch Anteile für's Arrangement denkbar, nur lassen sich Komponisten und Verlage idR darauf nicht ein.
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Schräs
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von Schräs »

ok, danke für die handfesten infos; hät ich jetzt nicht gedacht, das man sooo schmal wegkommt....
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teloy
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von teloy »

....anteile für arrange ent gibts nur im der "ernsten musik"....

wenn da mahr als zwei frei geführte stimmen beteiligt sind und der karajan sich den mozart zu eigen macht.....

then we're talking....

ansonsten pustekuchen...
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Stephan S
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von Stephan S »

Sprichst du von den Regeln oder der Praxis?
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teloy
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von teloy »

...beides.

....bearbeitungen im nachhinein geltend zu machen gibt es so in der U musik de facto nicht...

....wenn einer für ein arrangement anteile einheimsen darf, dann weil er bereits in der entstehung dazu beigetragen hat....
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Stephan S
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von Stephan S »

Interessant, danke.
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teloy
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von teloy »

...allerdings gibt es bei länderübergreifenden lizenzen noch die ausnahme der textübersetzung in entsprechende landessprachen.....

das gibt aber ein verlag dezidiert in auftrag und dann steht dem übersetzer 1 bis 2 12tel bearbeiter anteil zu...allerdings begrenzt auf die lediglich jeweilige landesauswertung....

mittlerweile gibt es aber eine prozent regelung....die 12/12tel nummer ist glaube ich mitzlerweile ganz raus...

es kommt also durchaus vor, das allerdings nur bei den grossen verlagen, das werke global mehrere anmeldungen erfahren....

ansonsten passiert das aufgreifen von fremdkompositions anteilen nur noch bei offiziellem sampleclearing....
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Saxer
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Re: Remixer-Ansätze in Prozent....

Beitrag von Saxer »

die gema unterscheidet autorisierte und nicht autorisierte bearbeitungen.
autorisierte bearbeitungen brauchen die zustimmung oder den auftrag des urhebers (komponist/verlag) und werden bei aufführung auch anteilig an den arrangeur / neu-texter / medley-veröffentlicher / notenveröffentlicher abgeführt. in diese kathegorie würde wahrscheinlich ein remix mit eigen-kompositions-anteilen fallen (medley).
medleys, noten des werkes, neue texte und übersetzungen dürfen grundsätzlich nicht ohne urheber-zustimmung veröffentlicht werden. in der praxis hat niemand etwas dagegen, wenn sein stück als remix noch einmal auf den markt kommt, insofern ist selten einspruch zu erwarten. aber keine bange, der einspruch kommt spätestens dann, wenn der remixer eigenanteile beim werk geltend machen will.

nicht autorisierte bearbeitungen sind arrangements, die man für die eigene aufführung braucht (anpassung an seine besetzung, stil etc). dabei geht man in der regel bei öffentlichen aufführungen als arrangeur leer aus. (ganz genau weiß ich's nicht. zumindest erhält man einen drastisch geringenen anteil. ich selber habe da noch nie geld gesehen.).
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