Der arme Unternehmer...

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MusikMensch
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Der arme Unternehmer...

Beitrag von MusikMensch »

Moin,

ich hab mal eine steuerliche Frage bezüglich Kleinunternehmerregelung / Vorsteuerabzug.

Und zwar habe ich neulich für eine Band einen Auftritt angeworben, soweit alles klar. Ins Angebot habe ich den Netto-Betrag und die entsprechende (verminderte) Mehrwertsteuer aufgeführt. Bin aber bislang nur Kleinunternehmer gewesen und daher ja gar nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer auszuweisen. Jetzt mein Problem: Wie sag ich's dem (gewerblichen) Kunden? :) Wenn ich keine Mehrwertsteuer ausweisen und er analog dazu nicht die Vorsteuer abziehen kann, habe ich jetzt ein vertragliches Problem. Oder? Gibt's vielleicht eine elegante Lösung, wie ich diese unangenehme Situation umschiffen kann? Ich rechne mal realistisch mit 10-20 Auftritten in kleiner Besetzung, d.h. die 50-Tausend-Euro Grenze liegt erstmal noch nicht in Sicht. Oder soll ich jetzt - wegen dieses einen Jobs - auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?! Wir reden hier über einen Mehrwertsteuerbetrag von knapp 100 Euro, auf der anderen Seite hab ich keinen Bock dafür, dass ich nen Auftritt rangeschafft habe, auch noch "bestraft" zu werden und meine Gage entsprechend zu verringern...
Zuletzt geändert von MusikMensch am 02 Jan 2014 - 22:22, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Unklarheiten beseitigt
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rz70
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Re: Der arme Unternehmer...

Beitrag von rz70 »

Also ich würde die Rechnung ohne MwSt. einfach ausstellen und bei Nachfrage das mit der MwSt. erklären. Wenn die darauf bestehen, dann gibst du das in der Rechnung an was du angeboten hast (Netto + MwSt.). Die MwSt. einfach in der Steuererklärung als Umsatzsteuer angeben und gut it. Da verlierst du kein Geld.

Gruß Richard
MusikMensch
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Re: Der arme Unternehmer...

Beitrag von MusikMensch »

Danke Richard, ich glaube das ist (vorerst) das Beste.
saitenhieb
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Re: Der arme Unternehmer...

Beitrag von saitenhieb »

Wenn ich mich recht erinnere, muß ( !! ) diese Umsatzsteuerbefreiung wegen Geringfügigkeit in der Rechnung deklariert werden. Ich weise jedenfalls in solchen Fällen meine Forderung ausdrücklich als "netto" aus und schmücke sie mit der Bemerkung "unterliegt gem. § 19 ( 1 ) UStG nicht der Umsatzsteuer". Damit weiß der Rechnungsempfänger, daß er sich für diese Rechnung keine Umsatzsteuer erstatten lassen kann und das Finanzamt kommt erst gar nicht auf die Idee, von dir 'ne Umsatzsteuererklärung anzuforden. Kurzum: alle sind glücklich.

Gruß

Wolfgang
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teloy
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Re: Der arme Unternehmer...

Beitrag von teloy »

...jep....schreib diesen paragraph 19 satz drunter und alle sind happy....

geht bis zu einem jahresumsatz von round about 17000 euro.....wenn du da drüber gehst wird die umsatzsteuer pflicht für dich....und vorher kannst du dir den ganzen stress gerne sparen....
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MarkusH
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Re: Der arme Unternehmer...

Beitrag von MarkusH »

Wer versehentlich eine Rechnung mit USt. schreibt, obwohl er dies als Kleinunternehmer nicht müsste ("nicht dürfen" ist in dem Zusammenhang falsch) muss die USt. als "zu unrecht ausgewiesene USt." an das Finanzamt melden und abführen. Dann ist er aus dem Schneider. Und, wenn die Rechnung alle nötigen Formalien erfüllt - kann der Kunde die Vorsteuer auch abziehen.
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Re: Der arme Unternehmer...

Beitrag von MusikMensch »

So werd ich es auch machen, schließlich muss ich den Mitmusikern die ausgewiesene USt. (Vorsteuer) ja auch zahlen.
MarkusH
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Re: Der arme Unternehmer...

Beitrag von MarkusH »

Vorsicht! Wenn man zu unrecht eingenommene USt. deklariert, heißt das noch nicht, dass man auch Vorsteuer abziehen darf.
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